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Date: 2002-02-14
DE: Zwei Klassen Raster/gesellschaft
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q/depesche 02.13/2
DE: Zwei Klassen Raster/gesellschaft
Christiane Schulzki-Haddouti 13.02.2002 Nach Berlin und Wiesbaden kippt
das Oberlandesgericht Düsseldorf die Rasterfahndung, allerdings nur für
Deutsche. Für Ausländer sei sie zumutbar. Kläger rufen jetzt das
Bundesverfassungsgericht an.
Die Gegner der Rasterfahndung konnten in Nordrhein-Westfalen nur einen
halben Erfolg feiern. Die Beschwerden eines Jordaniers und Marokkaners
wies das Oberlandesgericht Düsseldorf am Montag in letzter Instanz zurück.
Die Einbeziehung deutscher Staatsangehöriger in die nordrhein-westfälische
Rasterfahndung sei jedoch unverhältnismäßig und damit rechtswidrig
gewesen.
Die Einwohnermeldeämter hatten dem Landeskriminalamt in Nordrhein-
Westfalen rund 4,7 Millionen Datensätze übermittelt, die Hochschulen knapp
500.000 und das Ausländerzentralregister 89.000 Datensätze. Dabei wurden
alle männlichen Personen zwischen 18 und 41 Jahren erfasst. Anhand der
Länder-Rasterkriterien identifizierte die Polizei rund 11.000 Datensätze, die
restlichen wurden gelöscht. Vier Deutsche hatten sich deshalb vor Gericht
beschwert.
Gegenwärtige Gefahr gegeben
Anders als Berlin und Wiesbaden sieht Düsseldorf eine gegenwärtige Gefahr
gegeben. Dabei berief sich das Gericht auf das Bundesverwaltungsgericht.
Es hatte 1981 in dem Fall einer Ausweisung argumentiert, dass "wegen des
hohen Ranges des Schutzgutes und wegen der Art sowie des Ausmaßes der
Schäden, die terroristische Anschäge zur Folge haben können [...] die
Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nur gering"
seien. Daraus sei eine Faustregel entstanden, dass an die
Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu
stellen sind, je größer der zu erwartende Schaden und je ranghöher das
Schutzgut sind.
Nach dem 11. September lagen laut Oberlandesgericht "hinreichende
Tatsachen" vor, die für einen terroristischen Anschlag in Deutschland "mit
unvorstellbaren Personen- und Sachschäden" sprachen. Der Polizei waren
damals 42 Personen in Nordrhein-Westfalen bekannt, die als Unterstützer
oder Kontaktpersonen des Al-Kaida-Netzwerkes galten.
Insofern war die Rasterfahndung nach Auffassung des Oberlandesgerichtes
auch "verhältnismäßig" und "zumutbar". Sie sei verhältnismäßig, da das
Allgemeininteresse an Sicherheit und Schutz das Interesse des Beteiligten
an der Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte überwiege. Das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung sei zudem nicht schrankenlos
gewährleistet.
[...]
Die Beschwerde eines deutschen Staatsangehörigen hatte hingegen beim
Oberlandesgericht Düsseldorf Erfolg. Die Übermittlung seiner Daten habe
"gegen das Übermaßverbot" verstoßen. Er habe weder räumlich, noch
zeitlich und auch nicht als Zeuge in einem besonderen Verhältnis zu der
Gefahrensituation gestanden, schreibt das Gericht in seiner
Urteilsbegründung.
"Diese Personenselektion hätte erheblich eingeschränkt werden können auf
diejenigen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines in der Anlage 2 zur
Antragsschrift aufgeführten Länder besitzen oder dort geboren sind oder die
islamische Religionszugehörigkeit besitzen." Es sei vertretbar gewesen, "die
Personen, die in Deutschland geboren sind, aber deren Eltern die
Staatsangehörigkeit eines der verdächtigen Länder besitzen und die
Religionszugehörigkeit nicht offenbart haben, von der Rasterfahndung nicht
erfasst worden wären".
[...]
Der studentische Dachverband "freier zusammenschluß von
studentInnenschaften" (fzs) kritisiert, dass die Grundrechtsverletzung nur für
Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft Geltung haben soll. Fzs-
Sprecherin Carmen Ludwig: "Es ist ein Unding, dass in dem Urteil Menschen
mit islamischen Glauben und aus bestimmten Herkunftsländern weiterhin
dem Generalverdacht des "Terrorismus" ausgesetzt werden." Damit gelte das
grundlegende rechtsstaatliche Prinzip der Unschuldsvermutung nur noch für
Menschen mit deutschem Pass. Dies sei eine "rassistische
Sonderbehandlung durch die staatlichen Ordnungshüter und die Gerichte".
Carmen Ludwig kritisiert an der Einschätzung der "gegenwärtigen Gefahr",
dass das Gericht nicht dem "offensichtlichen Widerspruch" zwischen dieser
Einschätzung und den öffentlichen Verlautbarungen der Bundesregierung
nachgeht. Bereits am 26. September, also vor dem
Rasterfahndungsbeschluss, hieß es in einer Pressemitteilung der
Bundesregierung nach einer Sitzung des Bundeskanzlers und der
Ministerpräsidenten: "Die Analyse des Bundesinnenministers und der
einschlägigen Dienste, dass es zurzeit keinen Anlass zur Besorgnis gibt, traf
auf allgemeine Übereinstimmung." Dazu Ludwig: "Nur einer kann Recht
haben. Entweder die Bundesregierung hat die Bevölkerung belogen oder das
Gericht trifft ein Urteil ohne Tatsachen und Fakten zur Kenntnis nehmen zu
wollen."
Mehr
http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/11841/1.html
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edited by Harkank
published on: 2002-02-14
comments to office@quintessenz.at
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